Berechnen Sie Mietanpassungen nach dem Mieten-Wertsicherungsgesetz – für Wohnungen im MRG-Anwendungsbereich ab 2026.
Seit 1. Jänner 2026 begrenzt das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG), wie stark eine vertraglich vereinbarte Wertsicherung die Miete anheben darf. In den Medien heißt das Mietpreisbremse. Dieser Rechner ermittelt die zulässige Anpassung für Wohnungen im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes – auf Basis der offiziellen Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria.
Der Rechner führt eine Parallelrechnung durch: Er ermittelt zwei Werte nebeneinander und vergleicht sie. Das ist der Günstigkeitsvergleich.
Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Werte. Liegt die Vertragskurve darüber, begrenzt das Gesetz; liegt sie darunter, gilt der Vertrag.
Das ist die am häufigsten falsch wiedergegebene Regel. Halbiert wird nicht die Inflation, sobald sie über drei Prozent liegt, sondern nur jener Teil, der die drei Prozentpunkte übersteigt.
Rechenweg: bis 3 % volle Weitergabe, darüber die Hälfte.
Beispiel bei 3,5541 % Jahresinflation:
3,0000 % + (3,5541 % − 3,0000 %) ÷ 2 = 3,2771 %.
Die verbreitete Fehldeutung käme auf rund 1,8 % und
damit auf fast anderthalb Prozentpunkte zu wenig.
Altvertrag mit Wertsicherung nach VPI 2020, jährliche Anpassung zum 1. April, letzte Indexierung im April 2025, laufende Miete EUR 1.000,00. Berechnet wird die Anpassung zum 1. April 2026. Weil die letzte Anhebung im April lag, zählen für 2025 nur acht der zwölf Monate. Diese Aliquotierung ist der Teil, an dem Rechner am häufigsten scheitern.
| Fall | Begrenzung | Neue Miete |
|---|---|---|
| Vollanwendung des MRG | Übergangsdeckel | EUR 1.006,67 |
| Teilanwendung des MRG | Dämpfung, über 3 % zur Hälfte | EUR 1.021,85 |
| Ausnahme vom MRG | keine – der Vertrag gilt | EUR 1.034,48 |
Stand der Berechnung: 6. August 2026, VPI 2020, Jahresdurchschnitt 2024 = 123,8 und 2025 = 128,2. Für Ein- und Zweifamilienhäuser und andere Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz greift keine gesetzliche Deckelung – dort rechnen Sie mit dem VPI-Rechner weiter.
Die Wertsicherung wirkt einmal jährlich zum 1. April. Erlaubt der Vertrag eine Erhöhung erst nach diesem Termin, verschiebt sie sich auf den 1. April des Folgejahres. Ob überhaupt erhöht werden darf, steht allerdings nicht im Gesetz, sondern im Mietvertrag: Ohne wirksam vereinbarte Wertsicherungsklausel steigt eine laufende Miete nicht, gleichgültig wie hoch die Inflation ausfällt.
Nicht betroffen sind die Betriebskosten. Sie werden getrennt abgerechnet – die Bruttomiete kann also auch dann steigen, wenn der Hauptmietzins unverändert bleibt.
Sie brauchen drei Angaben aus dem Schreiben und aus Ihrem Vertrag: die derzeitige Miete, den Monat der letzten Indexierung und die vereinbarte Indexreihe. Damit rechnet der Rechner die zulässige Obergrenze aus. Liegt der geforderte Betrag darüber, lohnt eine Rückfrage bei Vermieter oder Hausverwaltung.
Nein. Die gesetzliche Regelung begrenzt nur, wie stark eine Erhöhung ausfallen darf. Ob Ihre Miete überhaupt steigt, hängt allein davon ab, ob im Mietvertrag eine Wertsicherung vereinbart wurde und ob sie geltend gemacht wird.
Er entscheidet, welche Begrenzung greift. Im Vollanwendungsbereich gelten zusätzlich zur Dämpfung die Übergangsdeckel, im Teilanwendungsbereich nur die Dämpfung. Im Beispiel oben sind das EUR 1.006,67 gegenüber EUR 1.021,85 bei identischem Vertrag. Welcher Bereich für Ihre Wohnung gilt, hängt unter anderem vom Alter des Gebäudes ab und davon, ob Wohnungseigentum begründet ist. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Nein. Reine Geschäftsraummieten sind von der Deckelung nicht erfasst; dort läuft die vertraglich vereinbarte Indexanpassung unverändert weiter. Dafür ist der VPI-Rechner das passende Werkzeug – er beherrscht alle neun Indexreihen bis zurück ins Jahr 1966.
Für Wohnungen der Ausstattungskategorie D gelten gesetzlich festgesetzte Fixbeträge je Quadratmeter statt einer Indexrechnung. Da ist nichts zu rechnen: Der Betrag steht fest und wird gesondert kundgemacht.
Sämtliche Indexwerte kommen von der Statistik Austria und werden automatisch nachgeführt. Der Rechner arbeitet mit den tatsächlichen Monatswerten und nicht mit Näherungen über Jahresdurchschnitte – das ist immer dann wesentlich, wenn Ihre Klausel den Index eines bestimmten Monats nennt.
Datengrundlage: Verbraucherpreisindizes der Statistik Austria. Hinweis: Dieser Rechner liefert eine nachvollziehbare Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe eine Anpassung zulässig ist, hängt vom konkreten Mietvertrag ab.